Beschluss vom 12.07.2021 -
BVerwG 2 B 77.20ECLI:DE:BVerwG:2021:120721B2B77.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2021 - 2 B 77.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:120721B2B77.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 77.20

  • VG Halle - 27.03.2019 - AZ: VG 5 A 519/16.HAL
  • OVG Magdeburg - 08.10.2020 - AZ: OVG 1 L 72/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Oktober 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 65 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn wegen § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn der Beamte gegen den Dienstherrn - als juristische Person des öffentlichen Rechts - im Primärrechtsschutz obsiegt, aber sodann von Vollstreckungsmaßnahmen absieht. In diesem Zusammenhang kann ggf. auch geklärt werden, ob die Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO auch dann mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung beginnt, wenn der Beamte als Vollstreckungsgläubiger lediglich mit dem Hilfsantrag erfolgreich gewesen ist, sein Hauptantrag hingegen abgelehnt wurde und er dagegen mit Rechtsmitteln vorgeht und die Beschwerdeentscheidung abwartet.

2 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 6.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.